Vorsorgeregister: Ärzte können hinterlegte Dokumente jetzt lesen

In 30 SekundenSeit Oktober können digitale Abschriften von Patientenverfügungen und weiteren Vorsorgedokumenten im Zentralen Vorsorgeregister gespeichert werden. Das geschieht freiwillig und bei bestehenden Einträgen nicht automatisch.
Seit Oktober 2026 können elektronische Abschriften von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte können diese Dokumente unter bestimmten Voraussetzungen am Bildschirm lesen.
Was das für Sie bedeutet
Das Zentrale Vorsorgeregister gab es bereits vor dieser Neuerung. Bisher war dort vor allem vermerkt, dass ein Vorsorgedokument existiert, wo das Original aufbewahrt wird und welche Vertrauensperson eingetragen ist.
Nun kann zusätzlich eine elektronische Abschrift des eigentlichen Dokuments gespeichert werden. Im medizinischen Ernstfall muss dann nicht erst nach einer Papierfassung gesucht werden, sofern die Abschrift tatsächlich hinterlegt wurde.
Für Ärztinnen und Ärzte ist der Zugriff an einen klaren Zweck gebunden. Sie dürfen das Register abfragen, wenn dies für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.
Der Zugriff erfolgt über eine besondere Anwendung im geschützten Datennetz des Gesundheitswesens. Ärztinnen und Ärzte benötigen dafür unter anderem einen aktivierten elektronischen Heilberufsausweis und ein Kartenlesegerät.
Ist eine Abschrift vorhanden, kann ihr vollständiger Inhalt angezeigt werden. Fehlt sie, sehen Berechtigte weiterhin nur die Angaben zur registrierten Verfügung und gegebenenfalls zur benannten Vertrauensperson.
Wichtig ist die Abgrenzung zur elektronischen Patientenakte: Das Zentrale Vorsorgeregister ist ein eigenes Angebot. Eine Patientenverfügung landet nicht automatisch dort, nur weil Sie eine elektronische Patientenakte verwenden.
Auch bereits registrierte Vorsorgedokumente werden nicht automatisch digital ergänzt. Wenn Sie früher nur den bestehenden Eintrag angelegt haben, kann weiterhin ausschließlich der Hinweis auf das Dokument gespeichert sein.
Die Hinterlegung einer Abschrift ist freiwillig. Privatpersonen können die Datei allerdings nicht selbst in das Register hochladen.
Das übernehmen zugelassene Stellen. Dazu gehören Notariate, Rechtsanwaltskanzleien, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden. Diese Stellen müssen zuvor die Identität der vorsorgenden Person feststellen.
Eine Abschrift kann auch nachträglich zu einer vorhandenen Registrierung hinzugefügt werden. Die digitale Fassung ersetzt jedoch nicht die Originalurkunde. Bewahren Sie das unterschriebene Original deshalb weiterhin sicher und auffindbar auf.
Die bessere Verfügbarkeit sagt außerdem nichts darüber aus, ob eine Verfügung verständlich oder für die konkrete Situation eindeutig formuliert ist. Ein in der Meldung befragter Allgemeinmediziner bezeichnet die Neuerung deshalb als Schritt in die richtige Richtung, weist aber zugleich auf die Bedeutung einer guten inhaltlichen Beratung hin.
Das können Sie jetzt tun
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Prüfen Sie, ob Sie bereits eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung besitzen und ob die Angaben noch Ihrem heutigen Willen entsprechen.
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Klären Sie, ob Ihr Dokument nur im Register vermerkt ist oder ob dort bereits eine elektronische Abschrift hinterlegt wurde.
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Wenden Sie sich für eine neue oder nachträgliche Hinterlegung an eine zugelassene Stelle wie ein Notariat, eine Rechtsanwaltskanzlei, einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde.
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Bewahren Sie die Originalurkunde weiterhin an einem sicheren Ort auf und informieren Sie Ihre Vertrauensperson darüber, wo sie zu finden ist.
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Lassen Sie sich bei unklaren Formulierungen beraten, damit Ihre Wünsche möglichst verständlich dokumentiert sind.
Daran erkennen Sie den Unterschied
Eine Registrierung ohne Abschrift ist zunächst nur ein Wegweiser. Sie zeigt, dass ein Dokument besteht, wo es liegt und wer als Vertrauensperson genannt wurde.
Eine Registrierung mit Abschrift ermöglicht berechtigten Ärztinnen und Ärzten und Betreuungsgerichten, den Text direkt einzusehen. Das kann besonders dann helfen, wenn das Papierdokument nicht sofort erreichbar ist.
Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unerwartet per E-Mail oder Telefon zur Übermittlung persönlicher Dokumente aufgefordert werden. Eine digitale Abschrift kann laut der vorliegenden Meldung nicht von Privatpersonen selbst hochgeladen werden, sondern wird über zugelassene Stellen hinterlegt.
Geben Sie niemals Passwörter, PINs oder TANs weiter. Bei einer verdächtigen Nachricht können Sie Links zunächst mit unserem /werkzeuge/phishing-check prüfen oder sich im /hilfezentrum orientieren.
Quellen
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und geschrieben. Er ist keine Rechtsberatung. Bei Verdacht auf einen laufenden Schaden hilft die Notfall-Anleitung.